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Vertragsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Werkstatt-, Sattler- und Polsterarbeiten der Autosattlerei R. Jarchow

Stand: September 2026

Wichtiger Hinweis

Eine Anfrage über diese Website ist unverbindlich und führt noch nicht zum Abschluss eines Vertrags. Aufträge werden in der Regel in unseren Geschäftsräumen vereinbart.

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Werkstatt-, Sattler-, Polster-, Reparatur-, Restaurierungs- und Anfertigungsarbeiten zwischen der Autosattlerei R. Jarchow, Inhaber Ronald Jarchow, Beim Breitenstein 26/1, 79588 Efringen-Kirchen – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und ihren Kunden.

Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Abweichende Bedingungen eines Unternehmenskunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen.

2. Vertragsschluss und Auftragsumfang

Der Vertrag kommt durch die Annahme eines schriftlichen Angebots, durch eine mündliche Auftragserteilung und deren Annahme oder durch eine sonstige eindeutige Vereinbarung in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers zustande. Mündliche Aufträge werden insbesondere bei Arbeiten geringen Umfangs angenommen.

Für Art und Umfang der Arbeiten sind das angenommene Angebot und die bei Auftragserteilung getroffenen Vereinbarungen maßgeblich. Abbildungen, Muster und Materialproben dienen der Veranschaulichung, soweit ihre genaue Übereinstimmung nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart wurde.

Nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche werden nur nach Abstimmung ausgeführt. Hierdurch entstehende Mehrkosten und Auswirkungen auf die voraussichtliche Fertigstellungszeit werden mit dem Kunden vereinbart.

3. Angebote und Kostenanschläge

Angebote und Kostenanschläge werden kostenlos erstellt. Ein ausdrücklich als Festpreis vereinbarter Preis ist für den vereinbarten Leistungsumfang verbindlich.

Ist eine Preisangabe als unverbindlicher Kostenanschlag oder Schätzung bezeichnet, erfolgt die Abrechnung nach dem tatsächlich erforderlichen und beauftragten Aufwand. Zeigt sich während der Arbeiten, dass der Kostenanschlag voraussichtlich wesentlich überschritten wird, informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich. Kostenpflichtige Zusatzarbeiten werden grundsätzlich erst nach Abstimmung mit dem Kunden ausgeführt.

Stellt sich nach Beginn der Arbeiten heraus, dass der vereinbarte Erfolg ohne zusätzliche, bei Auftragserteilung nicht erkennbare Arbeiten nicht erreichbar ist, wird das weitere Vorgehen mit dem Kunden abgestimmt.

4. Nicht erkennbare Vorschäden und Zusatzarbeiten

Werden nach der Demontage oder während der Bearbeitung zuvor nicht erkennbare Schäden oder Mängel festgestellt, insbesondere Rost, gebrochene Halterungen, beschädigte Unterkonstruktionen oder schadhafter Schaumstoff, darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten bis zur Klärung unterbrechen.

Der Kunde wird über den Befund und, soweit möglich, über die voraussichtlichen zusätzlichen Kosten informiert. Die weitere Bearbeitung erfolgt erst nach seiner Freigabe. Lehnt der Kunde erforderliche Zusatzarbeiten ab, gelten für eine Beendigung des Auftrags die Regelungen in Ziffer 11.

5. Vom Kunden bereitgestellte Materialien und Bauteile

Die Verarbeitung kundenseitig bereitgestellter Materialien oder Bauteile bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Der Kunde hat den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über ihm bekannte Besonderheiten und Mängel zu informieren.

Für Mängel oder Schäden, die ausschließlich auf der Beschaffenheit, Qualität, Eignung, Haltbarkeit oder Passform des bereitgestellten Materials oder Bauteils beruhen und für den Auftragnehmer bei fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren, haftet der Auftragnehmer nicht. Die Verantwortung für eine vom Auftragnehmer mangelhaft ausgeführte Verarbeitung oder Montage bleibt unberührt.

Erweist sich insbesondere ein mitgebrachtes Verdeck als ungeeignet oder nicht passgenau, wird die Arbeit unterbrochen und das weitere Vorgehen mit dem Kunden vereinbart. Möglich sind insbesondere eine technisch vertretbare Anpassung, der Abbruch der betreffenden Arbeiten oder die Bestellung und Montage eines geeigneten Verdecks. Zusätzliche Leistungen werden nur nach Freigabe berechnet.

6. Materialtypische Abweichungen

Geringfügige Abweichungen in Farbe, Narbung, Struktur, Glanz, Haptik oder Materialstärke sind bei Leder, Stoffen, Kunstleder und anderen Materialien material- oder herstellungsbedingt möglich und stellen keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich und für den Kunden zumutbar sind. Dies gilt auch für geringfügige Abweichungen gegenüber Mustern, Bildschirmdarstellungen und bereits vorhandenen, gealterten Materialien.

Handwerklich bedingte geringfügige Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktion, Gebrauchstauglichkeit und das vereinbarte Gesamtbild nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

7. Anzahlungen und Abschlagszahlungen

Der Auftragnehmer kann insbesondere bei Aufträgen mit einem Gesamtwert von mehr als 4.000 Euro sowie bei kostenintensiven oder speziell zu bestellenden Materialien eine angemessene Anzahlung oder Abschlagszahlung verlangen. Höhe und Fälligkeit werden im Angebot oder bei Auftragserteilung vereinbart.

Gesetzliche Rechte auf Abschlagszahlungen bleiben unberührt.

8. Fertigstellungstermine und Verzögerungen

Genannte Fertigstellungszeiten und Termine sind unverbindliche Planangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

Bei vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höherer Gewalt, unvorhersehbaren Lieferengpässen, verspäteter Lieferung von Materialien oder Ersatzteilen, Krankheit oder Betriebsstörungen, verlängert sich die Fertigstellungszeit angemessen. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über wesentliche Verzögerungen. Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

9. Abnahme und Abholung

Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme erfolgt in der Regel bei Abholung in den Geschäftsräumen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

Der Auftragnehmer erhebt im Regelfall keine Stand- oder Lagerkosten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere bei Annahmeverzug und hierdurch tatsächlich entstehenden Mehraufwendungen, bleiben unberührt.

10. Preise, Zahlung und Zurückbehaltungsrecht

Alle gegenüber Verbrauchern genannten Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Gegenüber Unternehmern kann die Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.

Die Zahlung ist bar, per Karte oder per Überweisung möglich. Die Vergütung ist mit Abnahme, spätestens bei Abholung des Fahrzeugs oder Werkstücks und Zugang der Rechnung fällig, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde. Die Herausgabe erfolgt grundsätzlich nach vollständiger Zahlung. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Der Kunde hat außerdem die erforderlichen und nachweisbaren Kosten zweckentsprechender Mahnungen zu ersetzen. Gegenüber Unternehmern bleibt die gesetzliche Verzugspauschale unberührt.

11. Kündigung oder Abbruch durch den Kunden

Der Kunde kann den Vertrag bis zur Vollendung des Werkes nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen; anzurechnen sind ersparte Aufwendungen sowie dasjenige, was durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wird oder zu erwerben böswillig unterlassen wird.

Insbesondere sind bereits erbrachte Arbeiten sowie speziell für den Auftrag bestellte, zugeschnittene, bearbeitete oder nicht anderweitig verwendbare Materialien und Bauteile zu vergüten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Vorschriften niedriger ist.

12. Mängelrechte und Nachbesserung

Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Kunde hat dem Auftragnehmer einen behaupteten Mangel anzuzeigen und ihm Gelegenheit zu geben, den Mangel zu prüfen und innerhalb angemessener Frist nachzubessern.

Vor einer Selbstvornahme oder Beauftragung eines anderen Betriebs ist dem Auftragnehmer grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, soweit dies nicht nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich oder dem Kunden unzumutbar ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie berechtigt verweigert, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Mängelrechte zu.

13. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften. Die besonderen Regelungen zu kundenseitig bereitgestellten Materialien und Bauteilen in Ziffer 5 bleiben unberührt.

14. Ausgebaute Teile und Materialreste

Ausgebaute Altteile und bei der Bearbeitung anfallende Materialreste werden nach Abschluss des Auftrags entsorgt, sofern der Kunde nicht spätestens bei Auftragserteilung ausdrücklich ihre Aufbewahrung und Herausgabe verlangt. Gesetzliche Entsorgungs- und Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

15. Projektaufnahmen

Der Auftragnehmer darf anonymisierte Foto- und Videoaufnahmen der ausgeführten Arbeiten zu Dokumentations-, Referenz- und Werbezwecken verwenden, sofern keine Personen, Kennzeichen oder sonstigen eindeutigen Hinweise auf den Kunden erkennbar sind und der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat.

Aufnahmen, durch die der Kunde oder sein Fahrzeug eindeutig identifizierbar ist, werden nur mit gesonderter Einwilligung veröffentlicht. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

16. Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand. Gesetzliche ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

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